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Immobilientreuhänder: Anmeldung des Gewerbes - Haftpflichtversicherung

Bearbeiterinnen: Sabine Kriwanek / Barbara Tuma

Für die Tätigkeiten Immobilienmakler, Immobilienverwalter und Bauträger (alles "Immobilientreuhänder") sind Haftpflichtversicherungen mit unterschiedlichen Versicherungssummen erforderlich (§ 117 Abs 7 Gewo 1994); das Gewerbe gilt erst als angemeldet, wenn der Nachweis der Haftpflichtversicherung für das konkret angemeldete Gewerbe (hier: Immobilienmakler) bei der Behörde eingelangt ist. VwGH 27. 2. 2025, Ra 2024/04/0305.

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Artikel-Nr.
RdW 2025/229

13.05.2025
Heft 5/2025