Einer langfristigen Immobilisierung von GmbH-Geschäftsanteilen durch die wechselseitige Einräumung von Vorkaufsrechten scheint deren zwingende Höchstpersönlichkeit entgegenzustehen. Wie im folgenden Beitrag dargelegt wird, verlangen gesellschaftsrechtliche Wertungen jedoch ein einschränkendes Verständnis der §§ 1073 f ABGB.
Dieser Beitrag widmet sich der Frage, inwieweit das Vorkaufsrecht iSd §§ 1072 ff ABGB ein taugliches Instrument zur dauerhaften Immobilisierung von GmbH-Geschäftsanteilen ist. Prima vista stehen dem die zwingenden §§ 1073 f ABGB entgegen, welche die Unübertragbarkeit des Vorkaufsrechts normieren und daran anknüpfend die individualisierte Bestimmung des Vorkaufsberechtigten gebieten. Die so erwirkte höchstpersönliche Natur des Vorkaufsrechts läuft der intendierten Bindung an die abstrakte Gesellschafterstellung ungeachtet eines Gesellschafterwechsels zuwider. Grassner und Weismann bejahen idZ zwar bereits die Zulässigkeit der Vereinbarung eines Vorkaufsrechts zugunsten "der übrigen Gesellschafter" trotz dieser bloß gattungsmäßigen Umschreibung und relativieren damit das Kriterium der Höchstpersönlichkeit.1 Dass der Kreis der Gesellschafter ohnehin bestimmt genug sei, vermag dafür jedoch keine hinreichende Begründung zu bieten. Es bedarf vielmehr einer umfassenden Auseinandersetzung mit dem Thema. Im Ergebnis mag es dabei zutreffen, dass eine differenzierte Auslegung der vorkaufsrechtlichen Bestimmungen geboten ist, wenn sich diese auf Gesellschaftsanteile beziehen.2 Seiner systematischen Stellung entsprechend ist das Wesen des Vorkaufsrechts jedoch zunächst im Kontext des ABGB zu erörtern, bevor in einem zweiten Schritt allfällige gesellschaftsrechtliche Besonderheiten beleuchtet werden können.
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