Nach § 30c EStG 1988 haben Parteienvertreter die Immobilienertragsteuer (ImmoESt) selbst zu berechnen und zu entrichten. Im Folgenden wird die Frage behandelt, ob die ImmoESt eine Selbstberechnungsabgabe iSd § 201 BAO oder eine Abfuhrabgabe iSd § 202 BAO ist, sowie die Rechtsfolgen der Beantwortung dieser Frage.
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Prof. Dr. Christoph Ritz ist seit 1980 im BM für Finanzen im Bereich der BAO tätig und Universitätslektor an der Universität Linz; Fachvortragender (ua für Bundesfinanzakademie, Akademie der Wirtschaftstreuhänder, Anwaltsakademie, ÖGWT, VVT, ARS, SWK Steuerrechtstag); Nationalberichterstatter für IFA Kongress 1999; Teilnahme an Symposien und Seminaren (Universität Graz, Universität Wien, Wirtschaftsuniversität Wien).
Publikationen:
Fachartikel vor allem zum Abgabenverfahrensrecht (zB in RdW, ÖStZ, SWK, SWI), Beiträge in Sammelwerken (zB in beiden Stoll-Festschriften, Wien 1995 und 2005), BAO-Kommentar, 3. Auflage (2005).