Die Beschwerdeführerin (Bf) war Gruppenträger einer Unternehmensgruppe mit einem weiteren Gruppenmitglied, welches in der Folge in Insolvenz geriet. Die Bf wurde daraufhin mit sofortiger Wirkung vom 19. 10. 2016 aufgelöst und am 30. 6. 2018 im Firmenbuch gelöscht. Seitens des Finanzamts wurde unter Hinweis auf die Rechtsprechung (VwGH 26. 11. 2014, 2011/13/0008) festgestellt, dass infolge des Eintritts in die Liquidation das Bestehen der Unternehmensgruppe mit der Veranlagung 2016 ende, wogegen die Bf Beschwerde erhob.
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