Fehlen entsprechende vertragliche Bestimmungen, ist der Erfüllungsort für die Online-Bereitstellung einer Software, die auf die individuellen Bedürfnisse der Bestellerin ausgerichtet ist (Distanzdienstleistung), grds der Ort, an dem der Kunde die Software einsetzt. EuGH 28. 11. 2024, C-526/23, VariusSystems. Zum Vorabentscheidungsersuchen OGH 13. 7. 2023, 1 Ob 73/23a, RdW 2023/460. Zu den Schlussanträgen siehe RdW 2024/529.
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