Mit dem Teuerungs-Entlastungspaket Teil II (BGBl I 2022/163) wurde die sogenannte kalte Progression abgeschafft und normiert, dass es zu einer jährlichen Anpassung der Steuertarife und weiterer Steuergrenzbeträge an die Inflation kommt. Die Inflationsanpassung wird durch zwei sich ergänzende Maßnahmen umgesetzt, nämlich durch eine automatische Tarifanpassung iHv zwei Drittel der Inflationsrate und einer zusätzlichen Abgeltung des restlichen Drittels durch einen Akt des Gesetzgebers (§ 33a Abs 4 und 5 EStG). Mit der Inflationsanpassungsverordnung 2025 (BGBl II 2024/232) wurden nun - ausgehend von einer ermittelte Inflationsrate von 5,0 % - die im Ausmaß von zwei Dritteln der positiven Inflationsrate angepassten Beträge für das Jahr 2025 kundgemacht.
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