Erkrankt oder verunfallt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, unterbricht die Krankheit den Urlaub nur unter den im § 5 Urlaubsgesetz angeführten Voraussetzungen (insbesondere nur bei längerer als dreitägiger Erkrankung). Da diese Bestimmung Arbeitnehmern oftmals unbekannt ist und bei konkret betroffenen Personen zu nachträglichen Irritationen oder "Enttäuschungen" führen kann, ist es durchaus sinnvoll, die Belegschaft gelegentlich über die diesbezügliche Rechtslage in Kenntnis zu setzen.
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