Replik auf Hagen/Motter, RdW 2022/670, 835
Sowohl OGH als auch VfGH hatten sich im abgelaufenen Jahr mit dem Thema Mobilfunkstandorte auf öffentlichem Grund zu befassen. Während der OGH (6 Ob 173/21s)1 darüber befand, inwieweit die Abgeltung für die Nutzung eines auf vertraglicher Grundlage errichteten Standorts einer gesetzlichen Deckelung durch § 5 Abs 7 TKG 2003 unterliegt, oblag dem VfGH (G 141/2022) die Entscheidung über die Verfassungskonformität des mit § 59 TKG 2021 neu eingeführten, durch vertragsersetzende Anordnung der Regulierungsbehörde zwangsweise durchsetzbaren "Standortrechts". In der Dezemberausgabe dieser Zeitschrift2 haben sich Hagen/Motter mit den beiden Judikaten kritisch auseinandergesetzt und dabei auch zur diesbezüglichen Einordnung sogenannter "Tower Companies" (die in der Akquise und Inbestandgabe von passiver Netzinfrastruktur, insb Sendemasten, tätig sind) Stellung genommen.
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