Replik auf Hagen/Motter, RdW 2022/670, 835
Sowohl OGH als auch VfGH hatten sich im abgelaufenen Jahr mit dem Thema Mobilfunkstandorte auf öffentlichem Grund zu befassen. Während der OGH darüber befand, inwieweit die Abgeltung für die Nutzung eines solchen Standorts, wenn er mit vertraglicher Zustimmung des (öffentlichen) Grundeigentümers errichtet wurde, einer gesetzlichen Deckelung durch § 5 Abs 7 TKG 2003 unterliegt, oblag dem VfGH die Entscheidung über die Verfassungskonformität eines mit § 59 TKG 2021 neu eingeführten Infrastrukturrechts, des sogenannten „Standortrechts“, dem zufolge die Errichtung eines Antennentragemastes samt Zubehör durch vertragsersetzende Anordnung der Regulierungsbehörde (RTR) zwangsweise durchgesetzt werden kann. In der letzten Dezemberausgabe dieser Zeitschrift1 haben sich Hagen/Motter mit den beiden Judikaten kritisch auseinandergesetzt. Zudem gehen sie in diesem Beitrag davon aus, dass sogenannte „Tower Companies“, die im Bereich der Akquise und Inbestandgabe von passiver Netzinfrastruktur, insb Sendemasten, tätig sind, von vornherein nicht in den Anwendungsbereich der beiden erwähnten Bestimmungen fallen. Der vorliegende Beitrag versteht sich als Replik auf diese Ausführungen.
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