Die Anwendung der Vereinfachungsregelung für Dreiecksgeschäfte erfahre durch das AbgÄG 2022 ab 1. 1. 2023 eine Neuerung, welche einerseits mehr Gestaltungsspielraum bei Reihengeschäften eröffne, weil in gewissen Konstellationen Registrierungs- und Meldepflichten vermieden werden könnten. Andererseits würden sich einige zusätzliche Risikofelder ergeben, weil nicht nur die Rechtslage im Bestimmungsmitgliedstaat entscheidend sei, sondern auch die des Mitgliedstaates des Erwerbers.
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