Wirtschaftsrecht

Insichgeschäfte bei der Einmann-GmbH

Friedrich Harrer

Insichgeschäfte kommen in zwei Formen vor2). Beim Selbstkontrahieren schließt der Vertreter mit sich selbst und als Vertreter eines Dritten einen Vertrag ab (Beispiel: Der Geschäftsführer einer GmbH gewährt sich selbst oder der Gesellschaft ein Darlehen). Die andere Variante ist die Doppel- oder Mehrvertretung: Der Vertreter vertritt beide Parteien.

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Artikel-Nr.
RdW 1991, 167

01.06.1991
Heft 6/1991
Autor/in
Friedrich Harrer

O.Univ.-Prof. Dr. Friedrich Harrer lehrt Zivilrecht und Unternehmensrecht an der Universität Salzburg, Fachbereich Arbeits- und Wirtschaftsrecht. Außerdem ist er als Rechtsanwalt tätig.

http://www.uni-salzburg.at/UR/harrer.friedrich