Zugleich eine Besprechung von 6 Ob 135/22d1
Mit der E 6 Ob 135/22d bestätigt der OGH die bereits in 8 Ob 76/15g herangezogene Methode zur Berechnung der Höhe der Ersatzpflicht eines Abschlussprüfers, der durch seinen Pflichtverstoß (mit)kausal für die verspätete Insolvenzantragstellung seitens der geprüften Gesellschaft war: Maßgeblich sei ein (hypothetischer) Vergleich zwischen der Vermögenslage der Gesellschaft bei tatsächlicher und gebotener Insolvenzantragstellung, aus dem letztlich die Vergrößerung des negativen Eigenkapitals (EK) im Verschleppungszeitraum errechenbar wird. Zudem nimmt der 6. Senat des OGH zur Relevanz zweier praktisch überaus wichtiger Positionen für diesen Vermögensvergleich Stellung, nämlich zu nachrangigen Verbindlichkeiten und Anfechtungserlösen. Nicht zuletzt ist hervorzuheben, dass diese Entscheidung auch Rückschlüsse auf das Haftungsausmaß bei Insolvenzverschleppung seitens eines organschaftlichen Vertreters erlauben dürfte.
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