zur Festlegung technischer Informationen für die Berechnung von versicherungstechnischen Rückstellungen und Basiseigenmitteln für Meldungen mit Stichtagen vom 31. 12. 2019 bis 30. 3. 2020 gem der
betreffend die Aufnahme und Ausübung der Versicherungs- und der Rückversicherungstätigkeit, ABl L 40 vom 13. 2. 2020 S 18.
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