Die Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV) betr die Durchführung von gesellschaftsrechtlichen Versammlungen ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer und die Beschlussfassungen auf andere Weise sollte ursprünglich mit Ablauf des 31. 12. 2020 außer Kraft treten, wird nun aber bis 31. 12. 2021 verlängert (BGBl II 2020/616).
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