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Interessante Veröffentlichungen im BGBl

Bearbeiterin: Sabine Kriwanek

BGBl II 2018/211, wird um zwei Jahre verlängert; sie tritt somit erst mit Ablauf des 31. 12. 2022 außer Kraft ( BGBl II 2020/605).

Die Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung (COVID-19-GesV) betr die Durchführung von gesellschaftsrechtlichen Versammlungen ohne physische Anwesenheit der Teilnehmer und die Beschlussfassungen auf andere Weise sollte ursprünglich mit Ablauf des 31. 12. 2020 außer Kraft treten, wird nun aber bis 31. 12. 2021 verlängert (BGBl II 2020/616).

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Artikel-Nr.
RdW 2021/3

28.01.2021
Heft 1/2021