1. In der auf Seite 113 dieses Heftes abgedruckten und hier näher zu analysierenden E des OGH vom 10. 12. 1993 (9 Ob A 310/93 ) bestätigt der Gerichtshof seine im Grundsatzurteil vom 15. 3. 1989, 9 Ob A 279, 280/88 (RdW 1989, 199 = DRdA 1989, 389) zum ersten Mal umfassend vertretene Ansicht, daß auch bei der Prüfung der Betriebsbedingtheit einer Kündigung gemäß § 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG eine Interessenabwägung vorzunehmen ist. Auf die von Köck (in ecolex 1990, 42 ff) und von mir (in DRdA 1992, 359 ff) an dieser Jud vorgebrachten Kritik geht der OGH nicht ein. Insb werden verschiedene von diesen Autoren aufgeworfene Zweifelsfragen und Bedenken vom OGH weder thematisiert noch ausgeräumt.
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