(Vondrak, GeS 2009/6, S. 230)
Nach Ausführungen zum Status quo ante befasst sich der Autor kritisch mit den durch das BBG 2009 geänderten §§ 10 und 13 KStG. In den Stiftungsrichtlinien sollte klargestellt werden, dass, ungeachtet der von ihm dargestellten Problematik, § 10 Abs 1 Z 7 KStG auf Beteiligungserträge von Privatstiftungen anzuwenden ist. Wünschenswert und rechtsstaatlich geboten wäre es, diese Klarstellung auch gesetzlich (beispielsweise durch eine Ausweitung der Legaldefinition des § 10 Abs 2 auf Privatstiftungen) vorzunehmen.
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