Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen sind nach Maßgabe des § 10 Abs 2 KStG von der Körperschaftsteuer befreit. Abweichend davon sind die Erträgnisse - als Maßnahme gegen den Mißbrauch des internationalen Schachtelprivilegs - nicht befreit, „wenn Gründe vorliegen, wegen derer der Bundesminister für Finanzen dies zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Mißbräuchen (§ 22 der Bundesabgabenordnung) durch Verordnung anordnet“ (§ 10 Abs 3 KStG erster Satz)1). In der Folge werden im Gesetz beispielhaft solche Gründe angeführt. Schließlich wird in einem letzten Absatz der sogenannte Methodenwechsel als Sanktion festgeschrieben: Anstelle der Befreiung unterliegen die Erträge aus solchen Beteiligungen in voller Höhe der österreichischen Körperschaftsteuer, es ist jedoch eine auf solche Erträge angefallene ausländische Steuer anzurechnen. § 10 Abs 3 KStG wird damit im Verhältnis zu § 22 BAO zur lex specialis und geht daher dem § 22 BAO vor.2)
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