Steuerrecht

Internationale Schachtelbeteiligung: Verordnung gesetzwidrig?

Peter Farmer

Erträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen sind nach Maßgabe des § 10 Abs 2 KStG von der Körperschaftsteuer befreit. Abweichend davon sind die Erträgnisse - als Maßnahme gegen den Mißbrauch des internationalen Schachtelprivilegs - nicht befreit, „wenn Gründe vorliegen, wegen derer der Bundesminister für Finanzen dies zur Verhinderung von Steuerhinterziehungen und Mißbräuchen (§ 22 der Bundesabgabenordnung) durch Verordnung anordnet“ (§ 10 Abs 3 KStG erster Satz)1). In der Folge werden im Gesetz beispielhaft solche Gründe angeführt. Schließlich wird in einem letzten Absatz der sogenannte Methodenwechsel als Sanktion festgeschrieben: Anstelle der Befreiung unterliegen die Erträge aus solchen Beteiligungen in voller Höhe der österreichischen Körperschaftsteuer, es ist jedoch eine auf solche Erträge angefallene ausländische Steuer anzurechnen. § 10 Abs 3 KStG wird damit im Verhältnis zu § 22 BAO zur lex specialis und geht daher dem § 22 BAO vor.2)

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Artikel-Nr.
RdW 1995, 115

01.03.1995
Heft 3/1995
Autor/in
Peter Farmer

Dr. Peter Farmer, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, ist bei Treuhand Partner Hillebrand und Farmer Steuerberatung GmbH in Innsbruck als Gesellschafter-Geschäftsführer tätig.