Die Bereitstellung eines Zugangs zum Internet am Arbeitsplatz schafft neben den heute bereits als allgemein bekannt geltenden Vorteilen mitunter auch erhebliche Nachteile für die Arbeitnehmer. Die technische Funktionsweise der Datenübermittlung über das Internet bedingt nämlich eine laufende Protokollierung sämtlicher Vorgänge und ermöglicht daher Rückschlüsse auf das Verhalten der jeweiligen Arbeitnehmer zu einem bestimmten Zeitpunkt. Unklar ist in diesem Zusammenhang, wie diese Protokollierungen sowie der betriebliche Internetzugang als solcher betriebsverfassungsrechtlich zu qualifizieren sind. Kommt man zum Ergebnis, dass diese Systeme Kontrollmaßnahmen bzw Systeme zur Kontrolle iSd § 96 Abs 1 Z 3 ArbVG darstellen, hätte dies mitunter schwer wiegende Folgen, da für deren Einführung sowie deren Fortbestand die Zustimmung des Betriebsrates erforderlich ist. Im Folgenden wird aufgezeigt, wie der Einsatz moderner Kommunikationsmittel möglich ist, ohne dem Betriebsrat auf „Gedeih und Verderb“ ausgeliefert zu sein.
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