Der Wirtschaftsverkehr erfolgt heutzutage zu großen Teilen über das Internet. Wirtschaftsteilnehmer können sich über Internetplattformen koordinieren sowie Leistungen im umsatzsteuerrechtlichen Sinn anbieten und in Anspruch nehmen. Der Plattformbetreiber tritt in der Regel entweder als Eigenhändler, Besorger, Vermittler oder Erbringer einer elektronischen Dienstleistung auf. Die konkrete Einordnung ist ua davon abhängig, ob der Plattformbetreiber vor oder bei Geschäftsabschluss nach außen deutlich zu erkennen gibt, für einen anderen tätig zu sein. Dies ist nach Ansicht der Autorin nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen. Bei Plattformen, die auf elektronischem Wege Leistungen vermitteln, besteht im B2C-Bereich ein Spannungsverhältnis zwischen den Regeln für die Vermittlungsleistung und die elektronische Dienstleistung. Denn die Leistungsortregel für elektronische Dienstleistungen schert alle Dienstleistungen, die elektronisch erbracht werden, über einen Kamm und stellt dabei allein auf die Art der Durchführung und nicht den Inhalt der Leistung ab. Aufgrund ihrer Konzeption als Ausnahme geht die Regel für elektronische Dienstleistungen jener für Vermittlungsleistungen vor, solange die menschliche Beteiligung nicht über ein minimales Maß hinausgeht. Daher sind die Leistungen der Kurzzeitvermietungsplattform Airbnb im B2C-Bereich - im Einklang mit dem kürzlich zur Niederlassungsfreiheit ergangenen EuGH-Urteil AIRBNB Ireland - als elektronische Dienstleistungen einzuordnen.1
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