In seiner Entscheidung vom 08.03.2005, 10 Ob S 4/05v (in diesem Heft, RdW 2005/789, S 711) hat der Oberste Gerichtshof erstmals die Frage entschieden, ob für die Erfüllung des in § 255 Abs 4 ASVG vorgesehenen Tätigkeitszeitraumes auch gleichartige, nach dem GSVG versicherte selbstständige Tätigkeiten zu berücksichtigen sind. Dies wurde bejaht.
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