Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind bei der pauschalierten Gewinnermittlung von Land- und Forstwirten Investitionsbegünstigungen mit den Pauschalbeträgen abgegolten. Ausdrücklich erklärt das BMF dies bei der Ermittlung des Gewinnes aus Weinbaubetrieben im Rahmen der Vollpauschalierung (Erlaß, AÖF 1979/188).
Die Auffassung der Finanzverwaltung ist in der Rechtsprechung nicht gedeckt: Die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen gilt danach als eine besondere Art der Gesamtschätzung nach äußeren Betriebsmerkmalen (zB VwGH 19. 10. 1971, 13/70). Im Rahmen einer Schätzung kann jedoch die Inanspruchnahme einer Investitionsbegünstigung nicht unterstellt werden:
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