Zuerst hat das Finanzministerium gesetzwidrigerweise den IFB von Mietvorauszahlungen zugelassen. Dann wurde halbherzig die Lücke geschlossen: Belieferungsrechte und Lizenzen eignen sich nach wie vor als Multiplikator für den IFB.
Jahrelang hat das BMF Investitionsfreibeträge von Mietvorauszahlungen zugelassen, obwohl Mietvorauszahlungen keine Wirtschaftsgüter, sondern Rechnungsabgrenzungsposten sind und daher von einem Investitionsfreibetrag ausgeschlossen gewesen wären (DORALT, RdW 1992, 212). Der Missbrauch durch Mietvorauszahlungen, Untervermietungen und Unteruntermietverträgen war beträchtlich: Für eine einzige Investition konnte der Investitionsfreibetrag mehrfach geltend gemacht werden. Der VwGH hat soeben die damalige Kritik bestätigt (E 23. 10. 1997, 96/15/0111).
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