Wurde der Gewinn gem § 4 Abs 1 oder 3 oder gem § 5 EStG 1972 ermittelt, so konnte ein Investitionsfreibetrag (IFB) gem § 10 Abs 1 leg cit neben der nach § 7 Abs 4 leg cit zulässigen Absetzung für Abnutzung (AfA) gewinnmindernd geltend gemacht werden. Die Absetzung für Substanzverringerung war in § 7 Abs 3 leg cit geregelt. Aus der höchstgerichtlichen Judikatur zu inhaltlich gleichlautenden Vorgängerbestimmungen auch betreffend vorzeitige Abschreibungen wurde daher die Auffassung abgeleitet, daß für Wirtschaftsgüter, die nur einer Substanzverringerung, nicht aber einer Abnutzung unterliegen, ein IFB nicht in Betracht komme (Hofstätter/Reichet, EStG 1972 Band III, Kommentar, 4/3 f).
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