Die Investitionszuwachsprämie steht bereits im Zeitpunkt der Anschaffung zu. Eine Inbetriebnahme ist nicht erforderlich. Daher steht die Prämie zB auch dann zu, wenn das Unternehmen vor der Inbetriebnahme in Konkurs gegangen ist oder die Investition sich als Fehlmaßnahme erwies.
Die Investitionszuwachsprämie (mit 2004 ausgelaufen) konnte bereits im Zeitpunkt der Anschaffung geltend gemacht werden, auch wenn das Wirtschaftsgut noch nicht in Betrieb genommen worden ist (vgl auch EStR Rz 8217); für die Prämie ist die Anschaffung des Wirtschaftsgutes als Anlagevermögen ausreichend.
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