(Prodinger, taxlex 10/2012, S. 400
Der VwGH habe abgeleitet, dass sich aus dem Zweck der Gesetzesbestimmung eine gewisse Behaltedauer ergäbe, wobei in der Literatur eine Grenze von 50 % der Nutzungsdauer genannt werde. Nunmehr habe der Gerichtshof mehrere Fälle entschieden, in denen es zu einem nichtvorhersehbaren Ausscheiden der Wirtschaftsgüter vor diesem Zeitpunkt gekommen war und die IZP zu stehe. Der Autor analysiert diese Rechtsprechung.
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