Wirtschaftsrecht

Irrtumsanfechtung nach § 871 ABGB: rechtzeitige Aufklärung und Redintegration

Peter Bydlinski

§ 871 ABGB knüpft das Irrtumsanfechtungsrecht ua an die Alternativvorsetzung der rechtzeitigen Aufklärung des Irrtums. Überwiegend wird aber auch - zumindest für bestimmte Konstellationen - die Möglichkeit einer "Redintegration" bejaht, wenn der Partner des Irrenden zwar schon Vermögensaufwendungen in Erwartung der Vertragsdurchführung getätigt hat, der Irrende aber zu ihrem Ersatz bereit ist. Dagegen wurde in den letzten Jahren in der Literatur Kritik laut. Das und eine Anfrage aus der Praxis waren der Grund, dieses Thema etwas eingehender zu behandeln.

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Artikel-Nr.
RdW 2025/237

13.05.2025
Heft 5/2025
Autor/in
Peter Bydlinski

o. Univ.-Prof. Dr. Peter Bydlinski ist seit 1992 ordentlicher Universitätsprofessor (1992 bis 1999 Universität Rostock, seit 1.10.1999 Universität Graz, seit 1.10.2022 zusätzlich Wirtschaftsuniversität Wien). Er ist neben seinen Aufgaben als Universitätslehrer und Rechtswissenschaftler auch als Vortragender und als Rechtsgutachter tätig.

Derzeit etwa 450 Veröffentlichungen, darunter viele Monographien, Lehrbücher, Kommentierungen, Aufsätze und Entscheidungsbesprechungen zum österreichischen sowie zum deutschen Privatrecht und zur juristischen Methodenlehre. Daneben intensive Beschäftigung mit dem gesamten ABGB, insbesondere mit Blick auf die Verbesserung der Verständlichkeit der Gesetzestexte (über 1000 Paragrafen bereits bearbeitet; https://abgb-modernisierung.uni-graz.at/). Seit 2019 Mitglied einer Arbeitsgruppe des BMJ zur Modernisierung des Verjährungs- und Ersitzungsrechts.