Aufgrund der dem Vernehmen nach derzeit zahlreich anhängigen Verfahren, in denen Anleger Wertpapierkäufe ua deswegen wegen Irrtums anfechten, weil sie vor dem Wertpapierkauf unzutreffend oder zumindest nicht ausreichend über wesentliche Eigenschaften der jeweiligen Finanzprodukte informiert wurden, kommt der Frage gesteigerte praktische Bedeutung zu, wem es zuzurechnen ist, wenn ein derartiges Informationsfehlverhalten nicht von der Bank, sondern von einem selbständigen Wertpapierdienstleistungsunternehmen an den Tag gelegt wurde. Der Beitrag geht dieser Frage nach.
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