Anmerkung zu OGH 9 ObA 114/06i-51)
In dem hier kurz wiedergegebenen und glossierten Beschluss hält der OGH an seiner Judikatur zum Umfang der Kollektivvertragsfähigkeit fest. Danach ist dieser statisch zu beurteilen. Die gegenteilige Ansicht von Friedrich wird vom Gerichtshof abgelehnt.
Der Antragsteller (ÖGB) begehrte im vorliegenden Verfahren nach § 54 Abs 2 ASGG die Feststellung „dass der Kollektivvertrag (KollV) für die Dienstnehmer (DN) der Privatkrankenanstalten Österreichs vom 10. 1. 2006 lediglich auf die in § 1 des KollV bezeichneten DN Anwendung findet, die bei Mitgliedern des Antragsgegners (Verband der Privatkrankenanstalten Österreichs) beschäftigt sind, die Einrichtungen betreiben, auf welche die Voraussetzungen des § 1 des Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetzes (BGBl 1/1957) zutreffen“.
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