Der EuGH schränke die Reichweite der Mindestschwelle von 10 % auf Fälle einer privaten Nutzung von mehr als 90 % ein (EuGH 15. 9. 2016, C-400/15, Landkreis Potsdam-Mittelmark). Im Fall anderer nichtwirtschaftlicher Tätigkeiten stehe der Vorsteuerabzug auch dann zu, wenn die unternehmerische Nutzungsquote unter 10 % liege.
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