(Kriegner, ÖStZ 2009/10, S. 15)
Im Gegensatz zur prämienbegünstigten Pensionsvorsorge nach § 108a EStG bzw dem Bausparen bietet die Zukunftsvorsorge gemäß § 108g EStG erst nach frühestens zehn Jahren eine Ausstiegsmöglichkeit. Innerhalb dieser Mindestbindefrist soll der Stpfl nur die Einzahlungen aussetzen können. Der Autor beurteilt, ob diese Regelung im Einklang mit bestehenden Gesetzen (§ 165 VersVG) steht.
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