Aufgrund des Telekom-Erkenntnisses des VfGH vom 24. 2. 1999 bestehen erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Übernahmekommission. Dieser Artikel prüft diese Frage.
Wien
Mit Erkenntnis vom 24. 2. 1999 machte der VfGH bemerkenswerte Aussagen zur Zulässigkeit der Einrichtung von Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag1). In diesem Erkenntnis ging es um einen Bescheid der Telekom-Controll-Kommission in der Angelegenheit Connect Austria Gesellschaft für Telekommunikations GmbH. Die Telekom-Controll-Kommission ist gemäß den§§ 112 ff TKG eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag. Gegen Bescheide der Telekom-Controll-Kommission ist daher bundesverfassungsrechtlich eine Beschwerde an den VwGH nicht möglich. Dies ist der Anlass, sich Gedanken zur Zulässigkeit der Übernahmekommission und ihrer Konstruktion zu machen.
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