Nach der bisherigen Judikatur des BFG und der Ansicht in der Literatur seien die Jahresbruttospieleinnahmen für ein Kalenderjahr zu ermitteln. Aufgrund der monatlichen Selbstberechnung könne eine nachträgliche Korrektur im Rahmen einer jährlichen Betrachtungsweise geboten sein. Demgegenüber sei nach dem VwGH eine monatliche Saldierung der Jahresbruttospieleinnahmen vorzunehmen und dem Gesetz keine Ausgleichsmöglichkeit zwischen den einzelnen monatlichen Saldierungszeiträumen zu entnehmen.
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