Der Begutachtungsentwurf zum JStG 2018 sieht eine gesetzliche Regelung für die Besteuerung von Einkünften aus der Einräumung von Leitungsrechten vor (§ 107 EStG). Im Folgenden soll sie kurz dargestellt werden.
Entgelte im Zusammenhang mit der Einräumung von Leitungsrechten sind nach ihren einzelnen Komponenten steuerlich unterschiedlich zu behandeln:
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