(AFRAC, RWZ 2009/65, S. 238)
Ziel der Stellungnahme ist die Auslegung der §§ 237 Z 8a und 266 Z 2a UGB. Auch Fragen der Abgrenzung zu anderen Bestimmungen des UGB, insb zu den in den §§ 237 Z 8 und 266 Z 2 UGB angeführten Bestimmungen, werden im Rahmen dieser Stellungnahme behandelt.
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