Artikelrundschau Jänner 2024 - Teil 1 / Umsatzsteuer, Normverbrauchsabgabe, Energieabgaben, Werbeabgabe, Kammerumlage

Kalenderjahr als Berichtigungszeitraum gemäß § 12 Abs 10 UStG 1994 auch bei abweichendem Wirtschaftsjahr (Wisiak, BFGjournal 1/2024, S. 19)

MMag. Maria Gold-Tajalli / Eva Pichler-Rohrhofer, MA

Sei das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr Veranlagungszeitraum, so trete gem § 20 Abs 3 letzter Satz UStG 1994 in den einzelnen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an die Stelle des Kalenderjahres sinngemäß das vom Kalenderjahr abweichende Wirtschaftsjahr. Fraglich sei gewesen, ob dies auch für Vorsteuerberichtigungen gem § 12 Abs 10 UStG 1994 gelte.

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Artikel-Nr.
ÖStZ 2024/212

26.04.2024
Heft 8/2024