Das Rechnungslegungsrecht des UGB unterscheidet zwischen Kleinstkapitalgesellschaften, Kleinen, Mittelgroßen und Großen Kapitalgesellschaften. Die Einstufung ist (ua) relevant für die Gliederungstiefe bei Aufstellung und Offenlegung, für Aufstellung und Umfang des Anhangs, für die Aufstellung des Lageberichts, die Abschlussprüfung sowie den Umfang der Offenlegung sowie künftig für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD. Entscheidend sind die Schwellenwerte des § 221 UGB, wonach es auf Bilanzsumme, Umsatzerlöse und durchschnittliche Arbeitnehmerzahl ankommt. Eine ähnliche Regelung betreffend den Konzernabschluss ist § 246 UGB ("Größenabhängige Befreiungen").
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