(Herzog/Fehringer/Buchtela, ecolex 2/2010, S. 160)
Die Gründung einer Kapitalgesellschaft unterliegt dem grundsätzlichen gesetzlichen Leitbild, dass das Kapital in bar aufgebracht wird. Es bestehe jedoch ein reelles wirtschaftliches Bedürfnis, etwa bei Start-ups in technologieorientierten Branchen, anstelle von Bareinlagen das Kapital durch Sacheinlagen, insb durch Immaterialgüterrechte, oder aus einer Kombination von Geld- und Sacheinlagen aufzubringen.
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