Der OGH habe (erstmals) entschieden, dass bei verbotener Einlagenrückgewähr aus dem Vermögen der Tochter/Enkelin an die Großmutter die (dazwischengeschaltene) Mutter solidarisch mit der Großmutter für den Rückersatz hafte. Gegen dieses Ergebnis bestünden aus Sicht des Gläubigerschutzes bei der Mutter Bedenken.
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