Im Urteil DMC hat der EuGH erstmals die Kapitalverkehrsfreiheit bei einer nationalen Entstrickungsbesteuerungsregelung für einschlägig erachtet. Fraglich ist daher, inwiefern nun bei den österreichischen Entstrickungsbesteuerungsregelungen Änderungen in Hinblick auf Drittstaatssachverhalte notwendig sind.
Der österreichische Gesetzgeber hat auf das EuGH-Urteil Lasteyrie du Saillant 1 mit entsprechenden gesetzlichen Änderungen der "Wegzugsbesteuerung"2 reagiert.3 Die weiteren Entscheidungen des Gerichtshofs in diesem Bereich konnten daher weitgehend als Bestätigung für die Unionsrechtskonformität der nationalen Regelungen aufgefasst werden.4 Dies wurde durch das Urteil DMC 5 in Bezug auf EU-Mitgliedstaaten auch bekräftigt. Allerdings sah der Gerichtshof in dieser Entscheidung die Kapitalverkehrsfreiheit als einschlägig für die Beurteilung der Unionsrechtskonformität der deutschen Entstrickungsbesteuerungsregel im UmwStG an.6 Entsprechend der neuen Rechtsprechungslinie7 des EuGH zum Anwendungsbereich der Kapitalverkehrsfreiheit, die nun auch im Hinblick auf "Exit-Tax-Regelungen" übertragen wurde, beleuchtet dieser Beitrag die Auswirkungen auf die einschlägigen österreichischen Bestimmungen. Dazu wird auf Basis der Aussagen des EuGH im DMC-Fall die Abgrenzung zwischen Kapitalverkehrsfreiheit und Niederlassungsfreiheit in der jüngeren Rechtsprechung des EuGH analysiert und diese Abgrenzung auf die einschlägigen österreichischen Regelungen übertragen. Danach wird auf die unterschiedliche Rechtfertigungs- und Verhältnismäßigkeitsprüfung von Ungleichbehandlungen mit Drittstaaten im Vergleich zu EU-Mitgliedstaaten eingegangen.
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