Ermittlung der Zweijahresfrist des § 22 Abs 3 UmgrStG
Nach § 22 Abs 3 UmgrStG sind Einbringungen nach § 12 und dafür gewährte Gegenleistungen nach § 19 von den Kapitalverkehrsteuern befreit, wenn das zu übertragende Vermögen am Tag des Abschlusses des Einbringungsvertrages länger als zwei Jahre als Vermögen des Einbringenden besteht. Die in dieser Bestimmung festgeschriebene Zweijahresfrist für eine kapitalverkehrsteuerfreie Einbringung ist rechtspolitisch umstritten. Sie steht im Widerspruch zur Intention des Umgründungssteuergesetzes, weil damit Umstrukturierungsmaßnahmen, die mehrere Schritte erfordern, steuerlich belastet und somit behindert werden1).
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