Wirtschaftsrecht

Kartellanten haften für den Kartellschaden solidarisch

Dr. Christoph Bamberger / MMag. Dr. Clemens Kriechbaumer

Anmerkungen zu OGH 14. 2. 2012, 5 Ob 39/11p

Nach dem BGH2 hat nunmehr auch der OGH in der zum sog "Aufzugskartell" ergangenen Entscheidung 5 Ob 39/11p3 erstmals klipp und klar ausgesprochen, dass es sich bei Art 101 AEUV (ehemals Art 81 EGV) und bei § 18 KartG 1988 um Schutzgesetze handelt. Zudem hat der OGH klargestellt, dass Unternehmen, die gegen diese Schutzgesetze verstoßen, solidarisch für den gesamten dadurch eingetretenen Schaden haften. Damit folgt der OGH der herrschenden Lehrmeinung.4

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Artikel-Nr.
RdW 2012/548

17.09.2012
Heft 9/2012
Autor/in
Christoph Bamberger

Dr. Christoph Bamberger, LL.M. ist Rechtsanwalt und Partner der PEHB Rechtsanwälte GmbH, Salzburg.

Clemens Kriechbaumer

MMag. Dr. Clemens Kriechbaumer ist Rechtsanwalt und Partner bei der PEHB Rechtsanwälte GmbH in 5020 Salzburg.