Die Gebührenbefreiung für bestimmte Rechtsgeschäfte im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie des § 35 Abs 8 Satz 2 GebG sei mit März 2020 in Kraft getreten, dann mehrfach novelliert worden und seit Dezember 2022 nicht mehr Teil des Rechtsbestandes. Das BFG habe nun Gelegenheit gehabt, sich im Detail mit den Anwendungsvoraussetzungen dieser Begünstigungsbestimmung zu befassen und habe eine Gebührenbefreiung im konkreten Fall verneint. Der Beitrag widmet sich den ebührenrechtlichen Rahmenbedingungen für Rechtsgeschäfte, die aufgrund der COVID-19-Krise abgeschlossen wurden.
Noch keine Zugangsdaten? Gratis registrieren und 30 Tage testen.
Sie können das gesamte Portal 30 Tage testen und/oder Ihr Abo freischalten.