Zur ewigen Diskussion um den kausalen oder finalen Werbungskostenbegriff (vgl DORALT/RUPPE Grundriss I5, 154) hat der VwGH jüngst im E 29. 5. 1996, 93/13/ 0013 Stellung genommen: Grundsätzlich gilt zwar auch bei Werbungskosten das Veranlassungsprinzip (kausaler Werbungskostenbegriff), dh Werbungskosten sind bereits dann anzunehmen, wenn Aufwendungen (Ausgaben) durch die berufliche Tätigkeit veranlasst sind. Soweit aber Aufwendungen (Ausgaben) an den Bereich der privaten Lebensführung angrenzen und es im Einzelfall denkmöglich ist, dass sie durch die Lebensführung veranlasst sind, muss die Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Veranlassung durch dieNotwendigkeit erfolgen.
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