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Kausaler oder finaler Werbungskostenbegriff

HR Dr. Otto Sarnthein

Zur ewigen Diskussion um den kausalen oder finalen Werbungskostenbegriff (vgl DORALT/RUPPE Grundriss I5, 154) hat der VwGH jüngst im E 29. 5. 1996, 93/13/ 0013 Stellung genommen: Grundsätzlich gilt zwar auch bei Werbungskosten das Veranlassungsprinzip (kausaler Werbungskostenbegriff), dh Werbungskosten sind bereits dann anzunehmen, wenn Aufwendungen (Ausgaben) durch die berufliche Tätigkeit veranlasst sind. Soweit aber Aufwendungen (Ausgaben) an den Bereich der privaten Lebensführung angrenzen und es im Einzelfall denkmöglich ist, dass sie durch die Lebensführung veranlasst sind, muss die Abgrenzung zwischen beruflicher und privater Veranlassung durch dieNotwendigkeit erfolgen.

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Artikel-Nr.
ÖStZ 1996, 420

01.09.1996
Heft 17/1996
Autor/in
Otto Sarnthein

Hofrat Dr. Otto Sarnthein ist Leiter des bundesweiten Fachbereiches für Umsatzsteuer in der Steuer- und Zollkoordination des Bundesministeriums für Finanzen und Autor zahlreicher Publikationen.

Vorspann:

Aufgrund der Umsatzsteuernovelle 2003, BGBl. I Nr. 134/2003, und der Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994, BGBl. I Nr. 27/2004, wurde die gemischte Nutzung von Grundstücken im Unternehmen ab dem 1.1.2004 einer neuen Rechtslage unterstellt. Der folgende Beitrag soll die Anwendung der vorgenannten Gesetzesänderungen erleichtern und rechtliche Bedenken unter Einbeziehung aktueller VwGH-Rechtsprechung und gemeinschaftsrechtlicher Überlegungen beseitigen.