Fragen der Prospekthaftung sind gehäuft Gegenstand von Gerichtsentscheidungen. Der Nachweis der Kausalität eines Prospektfehlers für die Entscheidung des Anlegers bedarf einer differenzierten Betrachtung.
Der inländische Emittent von Fondsanteilen ist verpflichtet, im Falle eines Angebots von Anteilsscheinen im Inland einen Prospekt sowohl in vereinfachter als auch in vollständiger Form zu veröffentlichen (§ 6 Abs 1 InvFG). Um die inländischen Interessenten an ausländischen Fondsanteilen gleichwertig zu schützen, hat der gem § 29 InvFG zu bestellende inländische Repräsentant die Verpflichtung, den hier ebenfalls vorgeschriebenen Prospekt als Prospektkontrollor auf seine Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen (§ 26 Abs 2 InvFG; vgl auch Buchberger in Macher/Buchberger/Kalss/Oppitz, Investmentfondsgesetz Rz 29 Z 3, wonach die wichtigste Funktion des Repräsentanten in der Kontrolle des Verkaufsprospektes besteht).
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