(Bodis/Pampel, RdW 2009/189, S. 239)
Mit dem Konjunkturbelebungsgesetz 2009 wird für bestimmte Wirtschaftsgüter eine vorzeitige AfA (vAfA) in Höhe von 30 % im Jahr der Anschaffung oder Herstellung eingeführt. Anders als bei der vAfA des EStG 1972 (§ 8) bzw bei der katastrophenbedingten vAfA gem § 10c schließt dieser Prozentsatz den Normal-AfA Satz ein, wenn die Inbetriebnahme im selben Jahr erfolgt.
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