Eine unionsrechtswidrige Diskriminierung durch ein doppeltes Abzugsverbot und eine Verletzung der Vorlagepflicht an den EuGH durch den VwGH
Eine in Österreich ansässige natürliche Person erzielt in Bayern Einkünfte als selbstständiger Radiomoderator. Die durch diese Tätigkeit in Bayern verursachten Pflichtversicherungsbeiträge (GSVG) werden in Österreich nicht zum Abzug als Betriebsausgaben nach § 4 Abs 4 Z 1 EStG zugelassen. Der Steuerpflichtige wird durch eine doppelte Nichtabzugsfähigkeit (in Österreich und in Deutschland) diskriminiert und so in Ausübung seiner Grundfreiheiten nach dem AEUV schwerwiegend behindert. Das Beispiel zeigt: Grundrechte sind nichts wert, soweit sie von der Vollziehung (der Finanzverwaltung, dem BFG und dem VwGH) nicht umgesetzt werden.
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