Besprechungsaufsatz zu OGH 3 Ob 189/21x1
Zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie für Verbraucher und Kleinstunternehmen hat der österreichische Gesetzgeber in § 2 Abs 1 des 2. COVID-19-JuBG2 eine gesetzliche Stundung3 von Ansprüchen aus Krediten zwischen dem 1. 4. 2020 und dem 31. 1. 2021 vorgesehen. Sofern zwischen den Vertragsparteien für den Zeitraum nach dem 31. 1. 2021 keine abweichende Vereinbarung getroffen wird, kommt es gem § 2 Abs 6 des 2. COVID-19-JuBG zu einer automatischen Verlängerung der Laufzeit des Kreditvertrags um den zehnmonatigen Stundungszeitraum. Die jeweilige Fälligkeit der vertraglichen Leistungen wird um diese Frist hinausgeschoben.
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