Das durchaus verdienstvolle Wirken der Gläubigerschutzverbände hat auch seine Schattenseiten. Dies mußte ein Unternehmer zur Kenntnis nehmen, der trotz guter finanzieller Verhältnisse in der „Vertraulichen Liste“ eines Gläubigerschutzverbandes aufschien. In diese Liste werden statutengemäß jene Schuldner aufgenommen, „gegen die im Zeitraum der Herausgabe der jeweiligen Nummer Umstände vorliegen, welche die Ergreifung von Maßnahmen durch den Verband für beteiligte Mitglieder zweckmäßig erscheinen lassen“. Diese Mitteilungen wurden mit dem Vermerk an die Mitglieder verteilt, daß sie streng vertraulich zu behandeln sind und unter keinen Umständen an Nichtmitglieder weitergegeben werden dürfen.
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