Steht der Freibetrag von 10.000 € nach § 23 KStG nur in Österreich Ansässigen zu?
Viele Schutzhütten im alpinen Hochgebirge Österreichs werden von gemeinnützigen Alpenvereinen zur Förderung des Bergsports (Wandern im alpinen Hochgebirge; gesunde Bewegung in der freien Natur; Stärkung des Bewusstseins und der Verantwortung für die Natur im Gebirge im Speziellen und im Allgemeinen für den Natur-, Umwelt- und Klimaschutz) betrieben. Viele erzielen Verluste, einige Gewinne. Werden Gewinne erzielt, so wird differenziert: Sektionen des Österreichischen Alpenvereins werden mit 10.000 € "Freibetrag für begünstigte Zwecke" nach § 23 KStG gefördert. Sektionen des Deutschen Alpenvereins wird dieser Freibetrag dagegen nicht gewährt: § 23 KStG erfasse nach § 5 Z 6 und § 1 Abs 2 KStG nur unbeschränkt steuerpflichtige (also in Österreich ansässige) gemeinnützige Körperschaften. Sektionen des Deutschen Alpenvereins sind nicht in Österreich ansässig und nach dieser Auslegung des § 23 iVm § 5 Z 6 und § 1 Abs 2 KStG nicht zu begünstigen.
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