(Laudacher, SWK 22/2009, S 662)
Der BFH hat entschieden, dass der gute Glaube fehlende Rechnungsmerkmale nicht überdecken kann und die EuGH-Rsp Kittel nicht maßgeblich ist. Nach Ansicht von Laudacher stehe dies im Einklang mit weiteren Entscheidungen von BFH und VwGH, sodass es für die Ausdehnung des Gutglaubensschutzes auf Fälle fehlender Rechnungsmerkmale kein tragfähiges Argument mehr gebe. Die Rechnungsmerkmale sind weiterhin Grundvoraussetzung für den Vorsteuerabzug; in Frage kämen lediglich Billigkeitsmaßnahmen im Nachsichtsweg.
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