(Steiger, taxlex 5/2012, S. 208)
Der VwGH hatte sich mit der Frage auseinander zu setzen, ob bei einem Kommanditisten, der ein Kfz in der KG privat benutzt hat und auch als nicht wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer in der Komplementär-GmbH tätig ist, ein weiterer Kfz-Sachbezug anzusetzen ist. Der VwGH hat dies aufgrund des Nichtvorliegens einer klaren Vereinbarung in der GmbH verneint.
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